Der Verein überarbeitet derzeit seine Satzung. In der kommenden Mitgliederversammlung am 24.03.2023 sollen die vorgeschlagenen Änderungen beschlossen werden.

Damit jedes Mitglied die Möglichkeit hat, sich über die geplanten Änderungen vor der Versammlung zu informieren, wurden diese Änderungen in die aktuell gültige Satzung aufgenommen:

  • Streichungen: Diese Teile sollen wegfallen
  • Rot markierte Teile: Diese wurden aus der vom Chorverband veröffentlichten Mustersatzung übernommen
  • Grün markierte Teile:    Individuelle Änderungen bzw. Ergänzungen der Mustersatzung.

 Nachstehend die geplante neue Fassung der Satzung:

Satzung des MännergGesangverein „Harmonie“ Beffendorf e.V.

§1

Name und Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der am 14. Februar 1907 gegründete Verein führt die Bezeichnung MännergGesangverein „Harmonie“ Beffendorf und hat seinen Sitz in Oberndorf-Beffendorf.

Er ist unter VR 480134 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (früher Nr. 134 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberndorf) eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§1a

ChorformationenEnsembles

Der Verein wurde als Männerchor gegründet und besteht aus verschiedenen Ensembles. Daneben können weitere Chorformationen bestehen. Jedes weitere Chorformation Ensemble wählt einen Vertreter, der als Sprecher fungiert. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der jeweilige Vertreter hat Sitz und Stimme im Vorstand. Ist mindestens ein Mitglied eines Chorformation Ensembles im Vorstand vertreten, wird kein Sprecher gewählt.

Sofern kein Mitglied des Männerchores im Vorstand vertreten ist, wird auch für diesen Chor ein Sprecher mit Sitz und Stimme im Vorstand gewählt.

Ein Jugendchor ist auch eine Ensemble Chorformation. Dieser wählt aber keinen eigenen Sprecher. Vertreter dieser Chorformation ist der Jugendleiter, der Sitz und Stimme im Vorstand hat.                                          

§2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung durch die Erfüllung folgender Aufgaben:

a) Pflege des Chorgesangs

b) Volksbildung

c) Kunstpflege

Zur Erreichung seiner Ziele hält der Verein regelmäßige Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich bei allen sich bietenden Gelegenheiten mit Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

Die Tätigkeit wird ohne Absicht einer Gewinnerzielung ausgeübt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur. Dies geschieht insbesondere durch die

Pflege des Chorgesangs.

Der Vereinszweck wird vor allem verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2a Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Den Mitgliedern des Vorstandes kann für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt werden.

§3

Bundesorganisation Zugehörigkeit zu Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Chorverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg 1886 e.V.

(CV SBH) im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. (SCV). Der Schwäbische Chorverband ist Mitglied des Deutschen Chorverbandes e.V. (DCV).

§4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nachdem der Aufnahmesuchende einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

a) singenden (aktiven) Mitgliedern

Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden.

b) fördernden (passiven) Mitgliedern

Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebung des Vereins unterstützen

will, ohne selbst aktiv mitzusingen.

c) Ehrenmitgliedern (aktiv oder passiv)

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§5

Pflichten der Mitglieder

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

§6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.

Der Vorstand kann Mitglieder die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Der Vorstand hört das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich an. Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Wird nicht innerhalb eines Monats beim Vorstand Berufung gegen den Ausschluss eingelegt oder wird dieser zurückgewiesen, ist die Ausschlussentscheidung endgültig.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein. Für alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleibt das ausscheidende Mitglied haftbar.

§7

Beitragspflicht Mitgliedsbeiträge/Sonderumlagen

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Den Beitragsmodus bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag entsprechend.

§8

Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet in der Regel jeweils im ersten Vierteljahr des neuen Kalenderjahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, unter Angabe des Datums, des Versammlungsortes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage zuvor schriftlich durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt für Beffendorf in der Stadtinfo Oberndorf oder in sonstiger geeigneter Veröffentlichung (z.B. Vereinshomepage, Tageszeitung) vorzunehmen. Die Einladung per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis auch.

Die Tagesordnung hat folgendes zu enthalten:

  1. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  2. Bericht des Schriftführers
  3. Bericht des Kassiers
  4. Kassenprüfungsbericht
  5. Bericht des Jugendleiters
  6. Bericht des Dirigenten
  7. Entlastung
  8. Wahlen
  9. Anträge
  10. Verschiedenes

Abweichend hiervon kann der Vorstand den Mitgliedern des Vereins ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und Wahlen gelten unverändert die Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann ermöglicht werden, ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  3. Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Schrift- oder Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge werden nur dann auf die Tagesordnung gesetzt, wenn deren Dringlichkeit mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan und

grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und die Jahresberichte zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit nicht die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit einem anderen Organ des Vereins zuweist.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

einschließlich Kassenbericht und Entscheidung über die Entlastung

- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen

- Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie die Änderung

des Vereinszwecks

- Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere

Ankauf von Grundstücken und Übernahme finanzieller Verpflichtungen, wenn

hierfür mindestens 8.000,-- EUR des Vereinsvermögens verwendet

werden soll

- Aufnahme von Darlehen, Beteiligungen an anderen Vereinen oder Gesellschaften

- Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit

einfacher Mehrheit gefasst, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§10

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

         dem 1. Vorsitzenden

          dem 2. Vorsitzenden

          dem Ehrenvorsitzenden, soweit ernannt

          dem Kassier

          dem Schriftführer

          den Vertretern der Ensembles

          dem Chorleiter/den Chorleitern

          dem Jugendleiter

          und mindestens vier Beisitzern.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsarbeiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet über die Höhe des Dirigentenhonorars.

Er hat die Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Arbeiten nach eigenem Ermessen unter sich. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführer kann auch Vorstandsmitglied sein.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB je einzeln. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren in folgender Reihenfolge:

im 1. Jahr               1. Vorsitzender

                              Kassier

                              Jugendleiter

                         mindestens zwei Beisitzer

im 2. Jahr               2. Vorsitzender

                              Schriftführer

                              mindestens zwei Beisitzer

Wenn bei der Wahl nur 1 Mitglied vorgeschlagen ist, kann offen abgestimmt werden. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn

          a) der zu Wählende es wünscht

          b) es die Mehrheit der erschienenen Mitglieder wünscht

          c) wenn mehr Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen, als zu wählen sind.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Tritt ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Vorstand und/oder dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Bei Bedarf werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, Vorstandssitzungen einberufen.

Mit der Einladung soll eine Tagesordnung versandt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wird durch die Versendung einer E-Mail erfüllt.

Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Mindestens 7 Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreters, doppelt.

Die Beschlüsse können im Eilfall auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann bestimmen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit jährlich eine Vergütung in Höhe des Steuerfreibetrages nach § 26a Abs. 3 EStG in jeweils geltender Höhe (Ehrenamtspauschale) bezahlt wird.

Aufgaben des Kassiers:

Der Kassier führt die Kasse, nebst Bücher über Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Bargeld sowie das Kontoguthaben.

Aufgaben des Schriftführers:

Von allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen fertigt der Schriftführer ein Protokoll an. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Daneben macht er Aufzeichnungen über alle Veranstaltungen und Vorgänge innerhalb des Vereins.

§11

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit 2 Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer prüfen mindestens 1x jährlich die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.

Diese haben die Pflicht, die Kasse mindestens einmal jährlich mit allen Unterlagen zu prüfen und Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis zu berichten. Bei den Prüfungen, die protokolliert werden müssen, ist ihnen vom Kassier das gesamte Kassenmaterial vorzulegen.

Die Mitglieder des Vorstands sind weder bei der Entlastungsentscheidung noch bei der Entscheidung über die Entlastung des Kassiers stimmberechtigt.

§12

Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chors wird vom Vorstand bestellt.

Die Anstellung erfolgt aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages. Der Vorstand vereinbart mit dem Chorleiter auch die zu zahlende Vergütung.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Vorschläge und Anregungen des Vorstandes und der Chormitglieder sollen jedoch berücksichtigt werden.

 

§13

Singstunden

In Abstimmung mit dem Chorleiter werden die Singstunden vom Vorstand festgelegt. Jedes singende Mitglied ist verpflichtet, den Anordnungen des Chorleiters in der Singstunde Folge zu leisten, alle regelmäßig Singstunden zu besuchen und sich im Verhinderungsfalle zu entschuldigen.

 

§14

Ehrungen

Neben den Ehrungen, die der Sängergau Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, der Schwäbische Chorverband und der Deutsche Chorverband für langjährige Sängertätigkeit und für besondere Verdienste um das Gesangswesen vornimmt, werden vom Verein folgende Ehrungen vorgenommen:

  1. Nach 40 jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit oder nach Beendigung des 65. Lebensjahres (bei Erreichung der Altersgrenze muss die Mitgliedschaft mindestens 15 Jahre betragen) wird ein singendes Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt.
  2. Mitglieder, die sich um den Gesang oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können geehrt werden.

          3. Nach 20, 30, 40, 50 und 60jähriger ununterbrochener aktiver                               Sängertätigkeit wird ein Mitglied geehrt.

          4. Ein besonders verdienstvoller, langjähriger 1. Vorsitzender kann zum                         Ehrenvorsitzenden ernannt werden und hat Sitz und Stimme im Vorstand.

      Der Verein darf jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden haben.

Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und bei der Mitgliederversammlung oder einer sonstigen geeigneten Veranstaltung vorgenommen.

§15

Jugendarbeit

Der Verein verpflichtet sich, um seine satzungsgemäßen Ziele zu erreichen, jugendpflegerisch tätig zu sein. Hierzu wird, entsprechend der übrigen Regularien der Satzung, ein Jugendleiter mit Sitz und Stimme im Vorstand gewählt. Er hat die Aufgabe, die Vereinsleitung in allen Fragen der Jugendarbeit und der Jugendpflege zu beraten und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten geeignete jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen.

Besteht ein Jugendchor als eigenes Chorformation Ensemble, so ist der Jugendleiter auch Sprecher dieses Formation Ensembles.

 

§16

Auflösung/Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

Die Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmung des folgenden Absatzes über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, bei welcher mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.

Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Ist die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand im Anschluss an die Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ ein, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens können nur gefasst werden, wenn diese Tagesordnungspunkte in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins, wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Beffendorf, zunächst zur Verwaltung bis zur Wiederverwendung im Sinne des §2 dieser Satzung. Wenn sich innerhalb von 5 Jahren eine Wiederverwendung im Sinne des §2 nicht ergibt, dann hat die Ortsverwaltung Beffendorf das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke oder die der Kunst und Volksbildung dienen, nur innerhalb des Ortsteils zu verwenden.

§17

Datenschutzbestimmungen

1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

1. Der Verein verarbeitet mit Einwilligung seiner Mitglieder bzw. im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse und zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Er erhebt, verarbeitet und nutzt diese auch auf elektronischem Wege, ausschließlich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Vereins.

Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 a, b und f DS-GVO):

- Name, Vorname, Anschrift

- Geburtsdatum

- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)

bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern

- Funktion im Verein

- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

- Zeitpunkt der Ehrungen

- Für die Beitragsverwaltung die Bankverbindung, Art. 6 Abs. 1 Satz b DSGVO.

Diese Daten werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Erfüllung des Mitgliedsvertrages und der Satzungsregelung, zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins und zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeichert. Dazu gehören auch die Öffentlichkeitsarbeit und das Sponsoring.

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben oder, wenn sie zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Vereins, insbesondere gegenüber seinen Mitgliedern, oder zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. In diesem Fall werden die Betroffenen unverzüglich benachrichtigt.

Speicherdauer: Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die

Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Sie werden des Weiteren gelöscht, wenn das betroffene Mitglied seine Einwilligung versagt oder widerruft. Die für eine etwaige Lohnabrechnung von Personen, die im Verein beschäftigt sind, sowie die Daten, die für die Beitragsverwaltung gespeichert wurden, werden zehn Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Tätigkeit für den Verein gelöscht.

IP-Adressen, die beim Besuch der Vereinswebsite gespeichert wurden, werden nach 30 Tagen gelöscht.

Dem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), ein Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO), ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO), ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) zu. Schließlich hat er das Recht zur Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten.

2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert, verarbeitet und – soweit zur Erfüllung der Aufgaben der Verbände erforderlich – weitergegeben.

3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung können die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute, Steuerberater, Finanzverwaltung etc.

Der Verein stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher, dass die Verwendung ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht werden. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins. Weiterhin bekommt jedes Mitglied Auskunft über seine gespeicherten persönlichen Daten. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen und an den 1. Vereinsvorsitzenden gesandt werden.

7. Für Datenschutz und Datenverarbeitung in unserem Verein ist der 1. Vorsitzende verantwortlich.

§ 18

Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder.

Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann ein Beschluss der Mitgliederversammlung nur herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung mitzuteilen.

Die Mitteilung kann in der Form erfolgen, dass diese im Vereinsraum mindestens

14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme ausliegt und/oder auf der Homepage des Vereins veröffentlicht wird. Auch kann ein Mitglied schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen, dass ihm die Mitteilung zugesandt wird. Der Antrag muss spätestens 7 Tage vor der Versammlung vorliegen.

Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt zu geben.

Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder.

§19

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung am 14. März 2019  ______________beschlossen.

Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Beffendorf, den 14. März 2019 _____________

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